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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373 f Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung, welche Unterlagen für eine Äquivalenzprüfung erforderlich sind, orientiert sich einerseits an den allgemein wesentlichen Kriterien der Äquivalenzprüfung und andererseits an dem in Österreich geforderten Befähigungsnachweis für das Gewerbe, dessen Ausübung angestrebt wird. Sie ist insofern einzelfallbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040379.L05Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025