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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Gemäß § 373d Abs. 8 GewO 1994 hat die Äquivalenzprüfung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Sie setzt somit die vollständige Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller voraus. Welche Unterlagen ein Anerkennungswerber zur Durchführung einer Äquivalenzprüfung der Behörde vorzulegen hat, wird in der GewO 1994 nicht konkret festgelegt. Den Antragsteller trifft, soweit er dazu in der Lage ist, gemäß § 373d Abs. 8 GewO 1994 iVm § 373f Abs. 1 GewO 1994 und Art. 50 sowie Anhang VII Z 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Pflicht, auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Dauer und den Inhalt der Ausbildung in Bezug auf die vom Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation zwecks Durchführung der Äquivalenzprüfung beizubringen.Gemäß Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO 1994 hat die Äquivalenzprüfung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Sie setzt somit die vollständige Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller voraus. Welche Unterlagen ein Anerkennungswerber zur Durchführung einer Äquivalenzprüfung der Behörde vorzulegen hat, wird in der GewO 1994 nicht konkret festgelegt. Den Antragsteller trifft, soweit er dazu in der Lage ist, gemäß Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 und Artikel 50, sowie Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG die Pflicht, auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Dauer und den Inhalt der Ausbildung in Bezug auf die vom Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation zwecks Durchführung der Äquivalenzprüfung beizubringen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040379.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025