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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373d Abs1Rechtssatz
Die Gleichhaltung setzt gemäß § 373d Abs. 1 GewO 1994 1. einen Antrag, 2. den Nachweis einer in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation durch den Antragsteller und 3. die von der Behörde zu prüfende Äquivalenz der vom Anerkennungswerber erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes in Österreich voraus.Die Gleichhaltung setzt gemäß Paragraph 373 d, Absatz eins, GewO 1994 1. einen Antrag, 2. den Nachweis einer in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation durch den Antragsteller und 3. die von der Behörde zu prüfende Äquivalenz der vom Anerkennungswerber erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes in Österreich voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040379.L07Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025