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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die gesetzliche Zuständigkeit stellt für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenanwendung dar. Diese Voraussetzung trägt für den Bereich der Hoheitsverwaltung dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG Rechnung, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.Die gesetzliche Zuständigkeit stellt für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenanwendung dar. Diese Voraussetzung trägt für den Bereich der Hoheitsverwaltung dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG Rechnung, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040118.L01Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026