RS Vwgh 2025/5/5 Ra 2024/08/0091

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Veröffentlicht am 05.05.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei (oder umgekehrt), läge zwar weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang (vgl. VwGH 4.6.2014, Ra 2023/11/0055, 0056, mwN). Das VwG wäre dann aber verpflichtet, den Spruch entsprechend den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG zu korrigieren (vgl. idS etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178).In der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als Organ einer juristischen Person, sondern für seine Person zuzurechnen sei (oder umgekehrt), läge zwar weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang vergleiche VwGH 4.6.2014, Ra 2023/11/0055, 0056, mwN). Das VwG wäre dann aber verpflichtet, den Spruch entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu korrigieren vergleiche idS etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080091.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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