RS Vwgh 2025/5/5 Ra 2024/08/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §49 Abs5
VwGVG 2014 §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1 (hier nur in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vgl. dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080091.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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