RS Vwgh 2025/5/9 Ra 2025/02/0075

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Veröffentlicht am 09.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Anwendung des § 99c Abs. 1 StVO 1960 erfordert nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Prognose, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. GP, S. 2) wird beispielhaft erläutert, welche Aspekte dabei Berücksichtigung finden können, ("z.B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte z.B. die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze").Die Anwendung des Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO 1960 erfordert nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Prognose, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. GP, Sitzung 2) wird beispielhaft erläutert, welche Aspekte dabei Berücksichtigung finden können, ("z.B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte z.B. die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020075.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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