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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0100 E 27. Oktober 2008 RS 2Stammrechtssatz
Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160118.L01Im RIS seit
28.05.2025Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025