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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die Frage der Gegenstandslosigkeit einer Revision ist ausschließlich aus der Sicht des Revisionswerbers zu prüfen (vgl. den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, insoweit aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 15.3.2011, 2009/05/0242, mit Verweis auf VwGH 17.5.1993, 91/10/0222). Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der VwG ist der VwGH nicht berufen (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwSlg. 19.255 A, mit Verweis auf VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001).Die Frage der Gegenstandslosigkeit einer Revision ist ausschließlich aus der Sicht des Revisionswerbers zu prüfen vergleiche den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen, insoweit aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 15.3.2011, 2009/05/0242, mit Verweis auf VwGH 17.5.1993, 91/10/0222). Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Gegenstandslosigkeit der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der VwG ist der VwGH nicht berufen vergleiche VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwSlg. 19.255 A, mit Verweis auf VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023100022.J01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025