RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2022/04/0131

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

E6J
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §46
LVergRG Krnt 2018 §25 Abs1 Z1
LVergRG Krnt 2018 §26 Abs1 Z6
LVergRG Krnt 2018 §6 Abs3
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB

Rechtssatz

Das VwG stellte fest, dass die Auftraggeberin dem weiteren "Verfahren" das ursprünglich verfasste Leistungsverzeichnis nicht mehr zugrunde legte und dass sich der Leistungsgegenstand derart wesentlich geändert habe, sodass eine Prüfung der eingegangenen Angebote nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Vorgehen führt dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht auf Abweichungen von den Ausschreibungsbestimmungen überprüft werden kann. Eine derart substanzielle Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen - eine Zuschlagserteilung, die überhaupt nicht auf den ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen beruhte, weil diese der Einholung der weiteren Angebote von vornherein gar nicht zugrunde gelegt wurden - führt vielmehr dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht als einer anzusehen ist, der auf den ursprünglich bekanntgemachten Bedingungen beruhte. Es wäre dies vielmehr als Fall einer Direktvergabe zu qualifizieren und mit den dagegen bestehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. zu den inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 VwGH 16.6.2020, Ro 2018/04/0015, und VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013, Rn. 51 ff., mit Verweis auf EuGH 19.6.2008, C-454/06, pressetext).Das VwG stellte fest, dass die Auftraggeberin dem weiteren "Verfahren" das ursprünglich verfasste Leistungsverzeichnis nicht mehr zugrunde legte und dass sich der Leistungsgegenstand derart wesentlich geändert habe, sodass eine Prüfung der eingegangenen Angebote nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Vorgehen führt dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht auf Abweichungen von den Ausschreibungsbestimmungen überprüft werden kann. Eine derart substanzielle Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen - eine Zuschlagserteilung, die überhaupt nicht auf den ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen beruhte, weil diese der Einholung der weiteren Angebote von vornherein gar nicht zugrunde gelegt wurden - führt vielmehr dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht als einer anzusehen ist, der auf den ursprünglich bekanntgemachten Bedingungen beruhte. Es wäre dies vielmehr als Fall einer Direktvergabe zu qualifizieren und mit den dagegen bestehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen vergleiche zu den inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 VwGH 16.6.2020, Ro 2018/04/0015, und VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013, Rn. 51 ff., mit Verweis auf EuGH 19.6.2008, C-454/06, pressetext).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040131.L02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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