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E6JNorm
BVergG 2018 §46Rechtssatz
Das VwG stellte fest, dass die Auftraggeberin dem weiteren "Verfahren" das ursprünglich verfasste Leistungsverzeichnis nicht mehr zugrunde legte und dass sich der Leistungsgegenstand derart wesentlich geändert habe, sodass eine Prüfung der eingegangenen Angebote nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Vorgehen führt dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht auf Abweichungen von den Ausschreibungsbestimmungen überprüft werden kann. Eine derart substanzielle Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen - eine Zuschlagserteilung, die überhaupt nicht auf den ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen beruhte, weil diese der Einholung der weiteren Angebote von vornherein gar nicht zugrunde gelegt wurden - führt vielmehr dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht als einer anzusehen ist, der auf den ursprünglich bekanntgemachten Bedingungen beruhte. Es wäre dies vielmehr als Fall einer Direktvergabe zu qualifizieren und mit den dagegen bestehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. zu den inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 VwGH 16.6.2020, Ro 2018/04/0015, und VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013, Rn. 51 ff., mit Verweis auf EuGH 19.6.2008, C-454/06, pressetext).Das VwG stellte fest, dass die Auftraggeberin dem weiteren "Verfahren" das ursprünglich verfasste Leistungsverzeichnis nicht mehr zugrunde legte und dass sich der Leistungsgegenstand derart wesentlich geändert habe, sodass eine Prüfung der eingegangenen Angebote nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Vorgehen führt dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht auf Abweichungen von den Ausschreibungsbestimmungen überprüft werden kann. Eine derart substanzielle Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen - eine Zuschlagserteilung, die überhaupt nicht auf den ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen beruhte, weil diese der Einholung der weiteren Angebote von vornherein gar nicht zugrunde gelegt wurden - führt vielmehr dazu, dass der tatsächlich erteilte Zuschlag nicht als einer anzusehen ist, der auf den ursprünglich bekanntgemachten Bedingungen beruhte. Es wäre dies vielmehr als Fall einer Direktvergabe zu qualifizieren und mit den dagegen bestehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen vergleiche zu den inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 VwGH 16.6.2020, Ro 2018/04/0015, und VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013, Rn. 51 ff., mit Verweis auf EuGH 19.6.2008, C-454/06, pressetext).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040131.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026