RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2022/04/0131

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art14b Abs1
B-VG Art14b Abs5
LVergRG Krnt 2018 §25 Abs1 Z1
LVergRG Krnt 2018 §26 Abs1 Z6
LVergRG Krnt 2018 §6 Abs3
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtssatz

Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, sind nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 1 K-VergRG die in der Ausschreibung getätigten Angaben, maW die in der maßgeblichen Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien. Die Prüfungsbefugnis ist bei derartigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 3 K-VergRG auf die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte begrenzt. Der Antragsteller ist aus diesem Grund verpflichtet, gemäß § 26 Abs. 1 Z 6 leg. cit. die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), in seinem Antrag anzugeben.Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, sind nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, K-VergRG die in der Ausschreibung getätigten Angaben, maW die in der maßgeblichen Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien. Die Prüfungsbefugnis ist bei derartigen Feststellungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, K-VergRG auf die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte begrenzt. Der Antragsteller ist aus diesem Grund verpflichtet, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), in seinem Antrag anzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040131.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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