RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2022/04/0016

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0017

Rechtssatz

In einem Verfahren, dem ein Feststellungsantrag eines unterlegenen Bieters betreffend die Zuschlagsentscheidung in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen sowie ein Gegenfeststellungsantrag der Auftraggeberin, dass der unterlegene Bieter keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, sowie die Annahme des VwG, dass sowohl die Zuschlagsempfängerin als auch der unterlegene Bieter jeweils einen Ausscheidensgrund gesetzt hätten, zugrundelag, hat der VwGH dargelegt, dass ein drohender Schaden auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung liegen kann (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 32, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 5.4.2016, PFE, C-689/13, Rn. 22 bis 30).In einem Verfahren, dem ein Feststellungsantrag eines unterlegenen Bieters betreffend die Zuschlagsentscheidung in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen sowie ein Gegenfeststellungsantrag der Auftraggeberin, dass der unterlegene Bieter keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, sowie die Annahme des VwG, dass sowohl die Zuschlagsempfängerin als auch der unterlegene Bieter jeweils einen Ausscheidensgrund gesetzt hätten, zugrundelag, hat der VwGH dargelegt, dass ein drohender Schaden auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung liegen kann vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 32, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 5.4.2016, PFE, C-689/13, Rn. 22 bis 30).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0689 PFE VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040016.L02

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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