Index
E6JNorm
BVergG 2018 §353 Abs1Beachte
Rechtssatz
In einem Verfahren, dem ein Feststellungsantrag eines unterlegenen Bieters betreffend die Zuschlagsentscheidung in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen sowie ein Gegenfeststellungsantrag der Auftraggeberin, dass der unterlegene Bieter keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, sowie die Annahme des VwG, dass sowohl die Zuschlagsempfängerin als auch der unterlegene Bieter jeweils einen Ausscheidensgrund gesetzt hätten, zugrundelag, hat der VwGH dargelegt, dass ein drohender Schaden auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung liegen kann (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 32, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 5.4.2016, PFE, C-689/13, Rn. 22 bis 30).In einem Verfahren, dem ein Feststellungsantrag eines unterlegenen Bieters betreffend die Zuschlagsentscheidung in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen sowie ein Gegenfeststellungsantrag der Auftraggeberin, dass der unterlegene Bieter keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, sowie die Annahme des VwG, dass sowohl die Zuschlagsempfängerin als auch der unterlegene Bieter jeweils einen Ausscheidensgrund gesetzt hätten, zugrundelag, hat der VwGH dargelegt, dass ein drohender Schaden auch im - wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung - frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung liegen kann vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 32, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 5.4.2016, PFE, C-689/13, Rn. 22 bis 30).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0689 PFE VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040016.L02Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025