RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2022/04/0016

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0017

Rechtssatz

Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Es ist daher in einem solchen Fall keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2017/04/0010, Rn. 10, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065). Dies gilt auch für die beantragte Feststellung des rechtswidrigen Direktabrufs nach dem Kaskadenprinzip gemäß einer Rahmenvereinbarung, wenn bei rechtmäßiger Vorgangsweise statt dem Zuschlag im Wege des Direktabrufs ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis der geänderten Leistungs- und Vertragsbedingungen hätte stattfinden müssen.Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Es ist daher in einem solchen Fall keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2017/04/0010, Rn. 10, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065). Dies gilt auch für die beantragte Feststellung des rechtswidrigen Direktabrufs nach dem Kaskadenprinzip gemäß einer Rahmenvereinbarung, wenn bei rechtmäßiger Vorgangsweise statt dem Zuschlag im Wege des Direktabrufs ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis der geänderten Leistungs- und Vertragsbedingungen hätte stattfinden müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040016.L04

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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