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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0149 E 27. Jänner 2011 VwSlg 8612 F/2011 RS 1Stammrechtssatz
Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. etwa die bei Ritz, BAO3, § 308 Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung).Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa die bei Ritz, BAO3, Paragraph 308, Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150018.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025