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E1MNorm
B-VG Art87 Abs1Rechtssatz
Aus der Rsp. des EuGH folgt unter anderem, dass eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Die Bezüge von Richtern müssen unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen und sie vor der Gefahr von Korruption zu schützen. Bei der Angemessenheit der Bezüge sind neben dem Grundgehalt auch Zulagen und Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. Auch die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Situation im betreffenden Mitgliedstaat ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der richterlichen Bezüge zu berücksichtigen. Des Weiteren ergeben sich nähere Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kürzung bisheriger Bezüge von Richtern (EuGH 27.2.2018, C-64/16; EuGH 7.2.2019, C-49/18; EuGH 25.2.2025, C-146/23 und C-374/23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0064 Associacao Sindical dos Juízes Portugueses VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120142.L01Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025