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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §336Rechtssatz
Durch § 338 GewO 1994 werden die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 konkretisiert. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 GewO 1994 an der Vollziehung mitzuwirken haben, sind sie nach § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt, den Vorweis und die Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden zu verlangen; mit anderen Worten: § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß § 338 Abs. 2 GewO 1994 gegenüber (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, Pkt. 6.4.).Durch Paragraph 338, GewO 1994 werden die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 336, GewO 1994 konkretisiert. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, GewO 1994 an der Vollziehung mitzuwirken haben, sind sie nach Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, den Vorweis und die Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden zu verlangen; mit anderen Worten: Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 336, GewO 1994 erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 gegenüber vergleiche VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, Pkt. 6.4.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040330.L03Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025