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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FG 1949 §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1973, 1951/72 (= VwSlg. 8514 A/1973) hat der VwGH zum Straftatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, nach welchem sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machte, wer unbefugt eine Fernmelde- bzw. Funkanlage errichtet, ändert oder betreibt, ausgeführt, dass es sich beim Tatbild des Errichtens nicht um ein Dauerdelikt handelte. Vielmehr war die Tätigkeit des Errichtens mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen. Diese Auffassung ist auf den insoweit wortgleichen Straftatbestand des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 übertragbar, weil nicht erkennbar ist, dass insofern relevante Unterschiede zwischen dem Straftatbestand des Fernmeldegesetzes und jenem des TKG 2003 bestünden.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1973, 1951/72 (= VwSlg. 8514 A/1973) hat der VwGH zum Straftatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, nach welchem sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machte, wer unbefugt eine Fernmelde- bzw. Funkanlage errichtet, ändert oder betreibt, ausgeführt, dass es sich beim Tatbild des Errichtens nicht um ein Dauerdelikt handelte. Vielmehr war die Tätigkeit des Errichtens mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen. Diese Auffassung ist auf den insoweit wortgleichen Straftatbestand des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 übertragbar, weil nicht erkennbar ist, dass insofern relevante Unterschiede zwischen dem Straftatbestand des Fernmeldegesetzes und jenem des TKG 2003 bestünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030081.L01Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025