Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0076 E 21. September 2005 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf Pläne und Beschreibungen)Stammrechtssatz
Die der Genehmigung einer Betriebsanlage zu Grunde liegenden Projektbestandteile (darunter auch Pläne und Beschreibungen) sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und vom 17. April 1998, Zl. 97/04/0217), sowie auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, zweite Auflage 2003, Seite 1157 ff, insbesondere Anm. 1, 5 und 14).Die der Genehmigung einer Betriebsanlage zu Grunde liegenden Projektbestandteile (darunter auch Pläne und Beschreibungen) sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und vom 17. April 1998, Zl. 97/04/0217), sowie auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, zweite Auflage 2003, Seite 1157 ff, insbesondere Anmerkung 1, 5 und 14).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040398.L04Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025