Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §80 Abs1Beachte
Rechtssatz
Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen (vgl. zur - abgesehen von der Frist - gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 9.10.1981, 2678/78, mwN).Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen vergleiche zur - abgesehen von der Frist - gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 VwGH 9.10.1981, 2678/78, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040398.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025