RS Vwgh 2025/5/19 Ra 2024/04/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0399

Rechtssatz

Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen (vgl. zur - abgesehen von der Frist - gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 9.10.1981, 2678/78, mwN).Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen vergleiche zur - abgesehen von der Frist - gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 VwGH 9.10.1981, 2678/78, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040398.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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