RS Vwgh 2025/5/19 Ra 2022/04/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
MinroG 1999 §116
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0267 E 28. Februar 2012 RS 7 (hier statt der letzten beiden Sätze: Der VwGH hat diese Rechtsprechung auch schon in bergbaurechtlichen Verfahren zur Anwendung gebracht.)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des § 119 Abs. 9 zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des Paragraph 119, Absatz 9, zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040025.L02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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