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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0267 E 28. Februar 2012 RS 7 (hier statt der letzten beiden Sätze: Der VwGH hat diese Rechtsprechung auch schon in bergbaurechtlichen Verfahren zur Anwendung gebracht.)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des § 119 Abs. 9 zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des Paragraph 119, Absatz 9, zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040025.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025