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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0111 B 7. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen und sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040025.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025