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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag Bejahung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220074.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025