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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litcBeachte
Rechtssatz
Was das Einkommensteuergesetz unter dem Begriff "Grundstück" verstanden wissen will, ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der jeweiligen Gesetzesbestimmung und die Gesetzessystematik zu ermitteln. Wenn die Norm des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 das (zum 31. März 2012 nicht steuerverfangene) "Grundstück" und dessen fiktive Anschaffungskosten nennt, ist damit jedenfalls nicht Grund und Boden, sondern ein Gebäude gemeint, weil diese Gesetzesbestimmung ja die Bemessungsgrundlage einer AfA festlegen will. Darüber hinaus folgt aus dem Umstand, wonach räumliche Teile eines Gebäudes in Bezug auf die Abschreibung ein unterschiedliches Schicksal haben können (Teile des Betriebsvermögens, vermietete Teile, nicht der Einkunftserzielung gewidmete Teile), dass § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 auch auf (bloße) Teile eines Gebäudes Anwendung finden kann.Was das Einkommensteuergesetz unter dem Begriff "Grundstück" verstanden wissen will, ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der jeweiligen Gesetzesbestimmung und die Gesetzessystematik zu ermitteln. Wenn die Norm des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EStG 1988 das (zum 31. März 2012 nicht steuerverfangene) "Grundstück" und dessen fiktive Anschaffungskosten nennt, ist damit jedenfalls nicht Grund und Boden, sondern ein Gebäude gemeint, weil diese Gesetzesbestimmung ja die Bemessungsgrundlage einer AfA festlegen will. Darüber hinaus folgt aus dem Umstand, wonach räumliche Teile eines Gebäudes in Bezug auf die Abschreibung ein unterschiedliches Schicksal haben können (Teile des Betriebsvermögens, vermietete Teile, nicht der Einkunftserzielung gewidmete Teile), dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EStG 1988 auch auf (bloße) Teile eines Gebäudes Anwendung finden kann.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150018.J04Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025