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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Beim notwendigen Betriebsvermögen handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eines Steuerpflichtigen unerlässlich bzw. unentbehrlich, also notwendig sind, sondern um solche, die dem Betrieb tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/13/0165, mwN). Ebenso wenig ist in der Regel für eine betriebliche Veranlassung eines Aufwandes erforderlich, dass dieser für den Betrieb notwendig oder unerlässlich ist.Beim notwendigen Betriebsvermögen handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eines Steuerpflichtigen unerlässlich bzw. unentbehrlich, also notwendig sind, sondern um solche, die dem Betrieb tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend vergleiche VwGH 4.9.2024, Ra 2023/13/0165, mwN). Ebenso wenig ist in der Regel für eine betriebliche Veranlassung eines Aufwandes erforderlich, dass dieser für den Betrieb notwendig oder unerlässlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150070.L03Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025