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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0171 E 19. Mai 1994 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Aufwendungen sind betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für
die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend
aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht
wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter
Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß
mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um
betriebliche Veranlassung annehmen zu können. Wird der
mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie
die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird
der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein
strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende
Betrachtungsweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150070.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025