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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litbRechtssatz
Sollten die Einkünfte des Notstandshilfebeziehers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG der Arbeitslosigkeit des Notstandshilfebeziehers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.Sollten die Einkünfte des Notstandshilfebeziehers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG der Arbeitslosigkeit des Notstandshilfebeziehers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080065.L04Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025