RS Vwgh 2025/5/27 Ra 2024/08/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1
AlVG 1977 §36b Abs1
AlVG 1977 §38
BAO §198
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0210 E 19. Oktober 2011 RS 1 (hier auch in Bezug auf die Bindung des BVwG im Beschwerdeverfahren)

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080065.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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