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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §27 Abs7 idF 1995/021Rechtssatz
Es entsprach der herrschenden Ansicht, dass § 27 Abs. 7 UStG 1994 vor der Änderung durch BGBl Nr. 756/1996 eine Haftung unabhängig von einem Verschulden normierte, wogegen verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Zu § 27 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 ist es hingegen herrschende Ansicht, dass der Fiskalvertreter (nach dieser Bestimmung) nur bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten haftet.Es entsprach der herrschenden Ansicht, dass Paragraph 27, Absatz 7, UStG 1994 vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996, eine Haftung unabhängig von einem Verschulden normierte, wogegen verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Zu Paragraph 27, Absatz 7, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996, ist es hingegen herrschende Ansicht, dass der Fiskalvertreter (nach dieser Bestimmung) nur bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten haftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025