RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2025/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

FlugAbgG §11 Abs4
FlugAbgG §11 Abs7
FlugAbgG §6
FlugAbgG §8 Abs2
  1. FlugAbgG § 8 heute
  2. FlugAbgG § 8 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FlugAbgG § 8 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. FlugAbgG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. FlugAbgG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Haftung des Flugplatzhalters im Hinblick auf ein Verschulden besteht nicht. Der Flugplatzhalter haftet (ohne weitere Einschränkung) nach § 6 Satz 2 FlugAbgG für die Abgabe. Diese Haftung entfällt nur, wenn er die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig übermittelt (§ 11 Abs. 4 FlugAbgG). Eine allenfalls unverschuldete Unterlassung dieser Übermittlung würde aber die Haftung des Flugplatzhalters nicht beseitigen. Auch der Fiskalvertreter haftet insoweit nur dann, wenn er gegen Pflichten verstößt, insbesondere gegen die Pflicht zur Entrichtung der Flugabgabe am Fälligkeitstag.Eine Einschränkung der Haftung des Flugplatzhalters im Hinblick auf ein Verschulden besteht nicht. Der Flugplatzhalter haftet (ohne weitere Einschränkung) nach Paragraph 6, Satz 2 FlugAbgG für die Abgabe. Diese Haftung entfällt nur, wenn er die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig übermittelt (Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG). Eine allenfalls unverschuldete Unterlassung dieser Übermittlung würde aber die Haftung des Flugplatzhalters nicht beseitigen. Auch der Fiskalvertreter haftet insoweit nur dann, wenn er gegen Pflichten verstößt, insbesondere gegen die Pflicht zur Entrichtung der Flugabgabe am Fälligkeitstag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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