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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §9 Abs1Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 8 Abs. 2 FlugAbgG sieht hingegen eine Haftung des Fiskalvertreters für die Abgabe nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung betreffend eine schuldhafte Verletzung von Pflichten vor. Es ergibt sich auch weder aus der Systematik noch der Historie der Bestimmung eine derartige Einschränkung.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Paragraph 8, Absatz 2, FlugAbgG sieht hingegen eine Haftung des Fiskalvertreters für die Abgabe nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung betreffend eine schuldhafte Verletzung von Pflichten vor. Es ergibt sich auch weder aus der Systematik noch der Historie der Bestimmung eine derartige Einschränkung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025130008.J03Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025