RS Vwgh 2025/5/28 Ra 2025/13/0050

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0094 E 26. Juli 2000 RS 1 (hier: Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO)

Stammrechtssatz

Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO sind ausschließlich mit demTatsachen iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO sind ausschließlich mit dem

Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende,

tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer

entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom

rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie

etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue

Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher

Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen

Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der

Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender

Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig

gewonnen werden - sind keine Tatsachen (Hinweis E 23.4.1998,

95/15/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130050.L02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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