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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0094 E 26. Juli 2000 RS 1 (hier: Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO)Stammrechtssatz
Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO sind ausschließlich mit demTatsachen iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende,
tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig
gewonnen werden - sind keine Tatsachen (Hinweis E 23.4.1998,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130050.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025