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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/15/0035 E 26. November 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Teilsatz)Stammrechtssatz
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde vergleiche das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130050.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025