Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs1Rechtssatz
Die Möglichkeit der Parteien, ihre Rechtssache vor dem VwGH gemäß § 23 Abs. 1 VwGG selbst zu führen, gilt nur, "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt". Für die Einbringung von Revisionen bestimmt § 24 Abs. 2 VwGG "anderes", nämlich die Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) schließt nicht aus, dass auch die Parteien im eigenen Namen Erklärungen abgeben (§ 23 Abs. 4 VwGG). Demnach kann etwa eine Partei ihre Revision selbst (unvertreten) zurückziehen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2025, Ro 2023/22/0005, mwN). Von der Verpflichtung zur Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) wird damit aber nicht entbunden.Die Möglichkeit der Parteien, ihre Rechtssache vor dem VwGH gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VwGG selbst zu führen, gilt nur, "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt". Für die Einbringung von Revisionen bestimmt Paragraph 24, Absatz 2, VwGG "anderes", nämlich die Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) schließt nicht aus, dass auch die Parteien im eigenen Namen Erklärungen abgeben (Paragraph 23, Absatz 4, VwGG). Demnach kann etwa eine Partei ihre Revision selbst (unvertreten) zurückziehen vergleiche z.B. VwGH 29.1.2025, Ro 2023/22/0005, mwN). Von der Verpflichtung zur Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) wird damit aber nicht entbunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130001.L03Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025