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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Eine fallweise und temporäre Nutzung von Privaträumen zur Lagerung von betrieblichen Materialien führt nicht bereits eo ipso zu einer zwingenden Betriebsvermögenseigenschaft der diesbezüglichen Räumlichkeiten, sondern sind hierfür stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150038.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025