Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Die Erlangung der Parteistellung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025