RS Vwgh 2025/6/2 Ra 2024/04/0371

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Veröffentlicht am 02.06.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372

Rechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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