RS Vwgh 2025/6/5 Ro 2024/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §136a
  1. GewO 1994 § 136a heute
  2. GewO 1994 § 136a gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 136a gültig von 03.01.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  4. GewO 1994 § 136a gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  5. GewO 1994 § 136a gültig von 29.03.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 136a gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  7. GewO 1994 § 136a gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  8. GewO 1994 § 136a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 136a gültig von 11.06.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  10. GewO 1994 § 136a gültig von 27.02.2008 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  11. GewO 1994 § 136a gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  12. GewO 1994 § 136a gültig von 15.01.2005 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 136a gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtssatz

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene (vgl. Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] § 136a Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene vergleiche Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] Paragraph 136 a, Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J04

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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