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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §136aRechtssatz
Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene (vgl. Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] § 136a Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Gewerbliche Vermögensberatung ein weitreichendes Beratungsgewerbe sei und nur dort Einschränkungen erlebe, wo diese explizit anderen reglementierten Gewerben oder konzessionierten Tätigkeiten unterworfen seien, und Beratungsinhalt daher (bis auf die konzessionspflichtige Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente) alles sein könne, das zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen diene vergleiche Bohrn in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015] Paragraph 136 a, Rz. 5). Dieser Auffassung ist zwar insoweit zuzustimmen, als damit im Sinn des Kundenschutzes die Gewährleistung eines ausreichenden Befähigungsniveaus auch bei neuen Dienstleistungs- oder Produktformen bezweckt wird. In Anbetracht der historischen Entwicklung kann jedoch nicht auch die vermittelnde bzw. beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schulden eines Dritten - und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung - als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J04Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025