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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Gewerberechtsnov 2017Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit der Gewerberechtsnovelle 1992 bewusst abgeschafft und in den Erläuterungen ausdrücklich auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehören solle (vgl. RV 635 BlgNR 18. GP 94). Darauf wurde auch im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 2017 Bezug genommen und festgehalten, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung nunmehr (auch) durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe (vgl. AB 1752 BlgNR 25. GP 7f). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Tätigkeiten der (ehemaligen) Ausgleichsvermittler sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber schon davor beabsichtigt hatte, solche Tätigkeiten (implizit) auch den Gewerblichen Vermögensberatern (in Form der Schuldnerberatung von Privatpersonen) zu übertragen, zumal die Novellierungen des § 136a GewO 1994 keine dahingehenden Hinweise enthalten. Schließlich ist auch auf die Erläuterungen hinzuweisen, die zu § 136a Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vorrangig auf die Vermögensberatung, wie etwa die Beratung über Veranlagung in sonstige Vermögensgüter (zB Gold oder Münzen) bzw. auf nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Bausparverträgen, Bezug nehmen (vgl. RV 616 BlgNR 22. GP 8) und unter Vermögensberatung Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, verstehen (so RV 1117 BlgNR 21. GP 83).Der Gesetzgeber hat die Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung mit der Gewerberechtsnovelle 1992 bewusst abgeschafft und in den Erläuterungen ausdrücklich auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass diese Tätigkeit in Hinkunft zu der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Berufsausübung gehören solle vergleiche Regierungsvorlage 635 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 94). Darauf wurde auch im Rahmen der Gewerberechtsnovelle 2017 Bezug genommen und festgehalten, dass die Tätigkeit der Ausgleichsvermittlung nunmehr (auch) durch Unternehmensberater ausgeübt werden dürfe vergleiche Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7f). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Tätigkeiten der (ehemaligen) Ausgleichsvermittler sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber schon davor beabsichtigt hatte, solche Tätigkeiten (implizit) auch den Gewerblichen Vermögensberatern (in Form der Schuldnerberatung von Privatpersonen) zu übertragen, zumal die Novellierungen des Paragraph 136 a, GewO 1994 keine dahingehenden Hinweise enthalten. Schließlich ist auch auf die Erläuterungen hinzuweisen, die zu Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorrangig auf die Vermögensberatung, wie etwa die Beratung über Veranlagung in sonstige Vermögensgüter (zB Gold oder Münzen) bzw. auf nicht dem WAG 2018 unterliegende finanzielle Dienstleistungen, wie etwa die Vermittlung von Bausparverträgen, Bezug nehmen vergleiche Regierungsvorlage 616 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8) und unter Vermögensberatung Dienstleistungen in einem jungen und stark wachsenden Marktsegment, nämlich dem der Finanzdienstleistungen, verstehen (so Regierungsvorlage 1117 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J03Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025