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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z19Rechtssatz
Die GewO 1973 (bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993) sah ein Nebeneinander von Vermögensberatung auf der einen Seite (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49) und Ausgleichsvermittlung (§ 271) auf der anderen Seite vor. Weder bestand somit nach dem Regime der GewO 1973 eine Notwendigkeit, die auf einen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtete und unter das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung fallende Tätigkeit auch zum Aufgabenbereich des Vermögensberaters zu zählen, noch spricht diese Dualität dafür, dass die Ausgleichsvermittlung von der Vermögensberatung mitumfasst gewesen ist. Dafür, dass mit dem Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung diese beiden Gewerbe in Form des "Gewerblichen Vermögensberaters" zusammengeführt werden sollten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit der Bezeichnung als "Gewerblicher" Vermögensberater wurde lediglich eine klarere Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß § 19 Abs. 2 WAG 2018 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 19 BWG unterliegenden "Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen" bezweckt (vgl. RV 616 BlgNR 22. GP 8).Die GewO 1973 (bis zur Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) sah ein Nebeneinander von Vermögensberatung auf der einen Seite (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49,) und Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,) auf der anderen Seite vor. Weder bestand somit nach dem Regime der GewO 1973 eine Notwendigkeit, die auf einen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtete und unter das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung fallende Tätigkeit auch zum Aufgabenbereich des Vermögensberaters zu zählen, noch spricht diese Dualität dafür, dass die Ausgleichsvermittlung von der Vermögensberatung mitumfasst gewesen ist. Dafür, dass mit dem Entfall der Konzessionspflicht für die Ausgleichsvermittlung diese beiden Gewerbe in Form des "Gewerblichen Vermögensberaters" zusammengeführt werden sollten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit der Bezeichnung als "Gewerblicher" Vermögensberater wurde lediglich eine klarere Abgrenzung von der der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG unterliegenden "Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen" bezweckt vergleiche Regierungsvorlage 616 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025