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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §271Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Stammfassung bzw. zu den Novellierungen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß § 136a GewO 1994 enthalten - im Unterschied zu den Erläuterungen zur Novellierung des § 136 GewO 1994 betreffend das Gewerbe der Unternehmensberatung (vgl. AB 1752 BlgNR 25. GP 7f) - keinen Hinweis darauf, dass den Gewerblichen Vermögensberatern die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten zustehen sollen.Die Erläuterungen zur Stammfassung bzw. zu den Novellierungen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung gemäß Paragraph 136 a, GewO 1994 enthalten - im Unterschied zu den Erläuterungen zur Novellierung des Paragraph 136, GewO 1994 betreffend das Gewerbe der Unternehmensberatung vergleiche Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7f) - keinen Hinweis darauf, dass den Gewerblichen Vermögensberatern die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten zustehen sollen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025