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50/01 GewerbeordnungNorm
Gewerberechtsnov 2017Rechtssatz
Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, dass Unternehmensberatern die Berechtigung zukommen soll, die ehemals durch Ausgleichsvermittler ausgeübten Tätigkeiten auszuüben. Im Ergebnis wurde damit eine Tätigkeit, die zuvor in den Anwaltsvorbehalt gefallen war, wieder (zumindest auch) der GewO unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040004.J06Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025