RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2024/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2025
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die DSB daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller auf Vorhalt einer missverständlichen Bezeichnung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die DSB auf der Verfahrensführung gegen einen bestimmten Beschwerdegegner beharrt. Von der allgemeinen Grundregel der Antragsgebundenheit normiert § 24 Abs. 2 Z 2 DSG insofern eine Abweichung, als die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (somit des Beschwerdegegners), in der Datenschutzbeschwerde nur zu erfolgen hat, "soweit dies zumutbar ist". Da diese Abweichung an die "Unzumutbarkeit der Benennung" anknüpft, hat die DSB zu beurteilen, ob dem Antragsteller die Benennung des Beschwerdegegners zumutbar ist. Wird dies bejaht, dann hat die DSB das Verfahren gegen den in der Datenschutzbeschwerde benannten Beschwerdegegner zu führen bzw. - sollte die Benennung des Beschwerdegegners fehlen oder unklar sein - den Antragsteller zur Behebung dieses Mangels auffordern (siehe zu Letzterem auch VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 37).Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Grundsätzlich liegt die Benennung des Beschwerdegegners (somit der Person, die Adressat des beantragten Bescheides der DSB sein soll) in der Disposition des Antragstellers (somit der betroffenen Person, die eine Datenschutzbeschwerde erhebt). In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die DSB daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller auf Vorhalt einer missverständlichen Bezeichnung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die DSB auf der Verfahrensführung gegen einen bestimmten Beschwerdegegner beharrt. Von der allgemeinen Grundregel der Antragsgebundenheit normiert Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG insofern eine Abweichung, als die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (somit des Beschwerdegegners), in der Datenschutzbeschwerde nur zu erfolgen hat, "soweit dies zumutbar ist". Da diese Abweichung an die "Unzumutbarkeit der Benennung" anknüpft, hat die DSB zu beurteilen, ob dem Antragsteller die Benennung des Beschwerdegegners zumutbar ist. Wird dies bejaht, dann hat die DSB das Verfahren gegen den in der Datenschutzbeschwerde benannten Beschwerdegegner zu führen bzw. - sollte die Benennung des Beschwerdegegners fehlen oder unklar sein - den Antragsteller zur Behebung dieses Mangels auffordern (siehe zu Letzterem auch VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 37).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040008.L07

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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