RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/04/0063

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß der - wenngleich gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 nicht unmittelbar anwendbaren - Bestimmung des § 123 Abs. 8 BVergG 2018 iVm Anhang XV Z 1 lit. e BVergG 2018 hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe unter anderem die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien zu enthalten, falls sie nicht in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind. Demnach ist es dem Auftraggeber in einem zweistufigen Vergabeverfahren möglich, Zuschlagskriterien erst in die Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen. In einem Größenschluss ist auch die Konkretisierung von Zuschlagskriterien erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich, sofern in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bestimmte Zuschlagskriterien nicht verändert werden und die Konkretisierung keinen Bieter diskriminiert. Wenn dies in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 123 Abs. 8 BVergG 2018 zulässig ist, so muss dies umso mehr für das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd § 151 Abs. 1 BVergG 2018 gelten, das der öffentliche Auftraggeber gemäß § 151 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018 grundsätzlich frei gestalten kann.Gemäß der - wenngleich gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 nicht unmittelbar anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 8, BVergG 2018 in Verbindung mit Anhang römisch fünfzehn Ziffer eins, Litera e, BVergG 2018 hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe unter anderem die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien zu enthalten, falls sie nicht in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind. Demnach ist es dem Auftraggeber in einem zweistufigen Vergabeverfahren möglich, Zuschlagskriterien erst in die Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen. In einem Größenschluss ist auch die Konkretisierung von Zuschlagskriterien erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich, sofern in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bestimmte Zuschlagskriterien nicht verändert werden und die Konkretisierung keinen Bieter diskriminiert. Wenn dies in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 123, Absatz 8, BVergG 2018 zulässig ist, so muss dies umso mehr für das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 gelten, das der öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018 grundsätzlich frei gestalten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L08

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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