Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Die Konkretisierung einer unbestimmten Gewichtung von Subkriterien sowie einer unbestimmten Beschreibung eines Subkriteriums in den Ausschreibungsunterlagen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens vor Aufforderung der drei bestbewerteten Bewerber zur Angebotslegung ist möglich. Dementsprechend stellt die unbestimmte Gewichtung eines der beiden Subkriterien des Zuschlagskriteriums "Preis" und die unbestimmte Beschreibung des Subkriteriums für das Zuschlagskriterium "Qualität" in den Ausschreibungsunterlagen in der (ersten) Phase der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages des zweistufigen Vergabeverfahrens noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Bietergleichheit dar. Schließlich hat die Auftraggeberin in der zweiten Phase des Vergabeverfahrens vor Aufforderung der drei bestbewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe die Möglichkeit der Konkretisierung. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Ausschreibungsbedingungen für die in der zweiten Phase verbliebenen drei bestbewerteten Bewerber vor Abgabe ihres Angebots hinreichend konkretisiert werden, sodass die Bewerber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Auftraggeberin imstande ist, die Angebote der drei bestbewerteten Bewerber dahin zu überprüfen, ob diese die für den Auftrag geltenden Kriterien erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L07Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026