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E6ANorm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich entspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung während des gesamten Verhandlungsverfahrens stabil bleiben und nicht verhandelbar sein sollen (vgl. Erwägungsgrund 45 zur Richtlinie 2014/24/EU). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren bedeuten für den Auftraggeber, dass er sich während des gesamten Vergabeverfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss und erst recht, dass die Zuschlagskriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen (vgl. etwa EuGH 21.4.2021, T-525/19, Intering u.a./Komission, Rn. 56, mwN). Das Transparenzgebot soll insbesondere ausschließen, dass es zu einer Günstlingswirtschaft oder willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers kommt (vgl. etwa EuGH 5.4.2017, C-298/15, BORTA, Rn. 68, mwN).Grundsätzlich entspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung während des gesamten Verhandlungsverfahrens stabil bleiben und nicht verhandelbar sein sollen vergleiche Erwägungsgrund 45 zur Richtlinie 2014/24/EU). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren bedeuten für den Auftraggeber, dass er sich während des gesamten Vergabeverfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss und erst recht, dass die Zuschlagskriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen vergleiche etwa EuGH 21.4.2021, T-525/19, Intering u.a./Komission, Rn. 56, mwN). Das Transparenzgebot soll insbesondere ausschließen, dass es zu einer Günstlingswirtschaft oder willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers kommt vergleiche etwa EuGH 5.4.2017, C-298/15, BORTA, Rn. 68, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0298 Borta VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L05Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026