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E6JNorm
BVergG 2018 §151 Abs1Rechtssatz
Die auch in einem Verfahren über die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß § 151 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BVergG 2018 geltenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit erstens alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und zweitens der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. etwa EuGH 1.8.2022, C-332/20, Roma Multiservizi und Rekeep, Rn. 91; 14.7.2022, C-436/20, ASADE, Rn. 97, jeweils mwN).Die auch in einem Verfahren über die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 151, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 geltenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit erstens alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und zweitens der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen vergleiche etwa EuGH 1.8.2022, C-332/20, Roma Multiservizi und Rekeep, Rn. 91; 14.7.2022, C-436/20, ASADE, Rn. 97, jeweils mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0332 Roma Multiservizi spa und Rekeep spa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L04Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026