RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/04/0063

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Da die Ausschreibung (als nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung) gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. ii iVm sublit. ee BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist, werden die insofern in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung und Subkriterien bestandfest, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (vgl. vorliegend maßgeblich § 4 Abs. 3 Bgld. VergRSG) in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens angefochten werden.Da die Ausschreibung (als nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung) gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, i, i, in Verbindung mit Sub-Litera, e, e, BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist, werden die insofern in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung und Subkriterien bestandfest, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vergleiche vorliegend maßgeblich Paragraph 4, Absatz 3, Bgld. VergRSG) in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens angefochten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L11

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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