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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2018 §2 Z15 lita subliteeRechtssatz
Da die Ausschreibung (als nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung) gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. ii iVm sublit. ee BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist, werden die insofern in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung und Subkriterien bestandfest, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (vgl. vorliegend maßgeblich § 4 Abs. 3 Bgld. VergRSG) in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens angefochten werden.Da die Ausschreibung (als nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung) gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, i, i, in Verbindung mit Sub-Litera, e, e, BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist, werden die insofern in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung und Subkriterien bestandfest, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vergleiche vorliegend maßgeblich Paragraph 4, Absatz 3, Bgld. VergRSG) in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L11Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026