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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §151 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 gelten für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI ausschließlich taxativ aufgezählte Bestimmungen des BVergG 2018, wie etwa § 20 Abs. 1 bis 4 leg. cit. über die Grundsätze des Vergabeverfahrens (unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und der Transparenz). Der öffentliche Auftraggeber kann dieses Vergabeverfahren grundsätzlich frei gestalten (§ 151 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018). Dem öffentlichen Auftraggeber kommt demnach ein größerer Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Vergabeverfahren zu.Gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 gelten für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn ausschließlich taxativ aufgezählte Bestimmungen des BVergG 2018, wie etwa Paragraph 20, Absatz eins bis 4 leg. cit. über die Grundsätze des Vergabeverfahrens (unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und der Transparenz). Der öffentliche Auftraggeber kann dieses Vergabeverfahren grundsätzlich frei gestalten (Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018). Dem öffentlichen Auftraggeber kommt demnach ein größerer Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Vergabeverfahren zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L03Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026