RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/04/0063

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 gelten für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI ausschließlich taxativ aufgezählte Bestimmungen des BVergG 2018, wie etwa § 20 Abs. 1 bis 4 leg. cit. über die Grundsätze des Vergabeverfahrens (unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und der Transparenz). Der öffentliche Auftraggeber kann dieses Vergabeverfahren grundsätzlich frei gestalten (§ 151 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018). Dem öffentlichen Auftraggeber kommt demnach ein größerer Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Vergabeverfahren zu.Gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 gelten für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn ausschließlich taxativ aufgezählte Bestimmungen des BVergG 2018, wie etwa Paragraph 20, Absatz eins bis 4 leg. cit. über die Grundsätze des Vergabeverfahrens (unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und der Transparenz). Der öffentliche Auftraggeber kann dieses Vergabeverfahren grundsätzlich frei gestalten (Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018). Dem öffentlichen Auftraggeber kommt demnach ein größerer Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Vergabeverfahren zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L03

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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