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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2018 §369 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 369 Abs. 1 BVergG 2018 hat der Bieter gegen den Auftraggeber bei einem hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß Anspruch auf Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Vertretungskosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren (vgl. etwa OGH 25.4.2023, 10 Ob 13/23v, Rn. 10, mwN).Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, BVergG 2018 hat der Bieter gegen den Auftraggeber bei einem hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß Anspruch auf Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Vertretungskosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren vergleiche etwa OGH 25.4.2023, 10 Ob 13/23v, Rn. 10, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L10Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026