RS Vwgh 2025/6/5 Ra 2022/04/0063

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Veröffentlicht am 05.06.2025
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L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß § 369 Abs. 1 BVergG 2018 hat der Bieter gegen den Auftraggeber bei einem hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß Anspruch auf Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Vertretungskosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren (vgl. etwa OGH 25.4.2023, 10 Ob 13/23v, Rn. 10, mwN).Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, BVergG 2018 hat der Bieter gegen den Auftraggeber bei einem hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß Anspruch auf Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Vertretungskosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren vergleiche etwa OGH 25.4.2023, 10 Ob 13/23v, Rn. 10, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L10

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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