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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2018 §369 Abs1Rechtssatz
§ 369 Abs. 1 BVerG 2018 nennt die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und § 369 Abs. 2 BVergG 2018 verpflichtet den Geschädigten, den Schaden (unter anderem) durch Stellen eines Nachprüfungsantrages abzuwenden. Dies setzt voraus, dass ein solcher Schaden als Schaden nach § 3 Abs. 1 Z 2 Bgld. VergRSG zur Nachprüfung der angefochtenen Ausschreibung führen kann (vgl. noch zur hier inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Rechtslage nach dem BVergG 2006 VwGH 22.6.2011, 2009/04/0128, mwN).Paragraph 369, Absatz eins, BVerG 2018 nennt die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und Paragraph 369, Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet den Geschädigten, den Schaden (unter anderem) durch Stellen eines Nachprüfungsantrages abzuwenden. Dies setzt voraus, dass ein solcher Schaden als Schaden nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. VergRSG zur Nachprüfung der angefochtenen Ausschreibung führen kann vergleiche noch zur hier inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Rechtslage nach dem BVergG 2006 VwGH 22.6.2011, 2009/04/0128, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040063.L02Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026