RS Vwgh 2025/6/10 Ra 2024/06/0166

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Veröffentlicht am 10.06.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
MRKZP 07te Art4
VStG §45

Rechtssatz

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. nochmals etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).Die Einstellung eines Strafverfahrens nach Paragraph 45, VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche nochmals etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060166.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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