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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. nochmals etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).Die Einstellung eines Strafverfahrens nach Paragraph 45, VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche nochmals etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060166.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025